Hintergrund

weXelerate: Warum musste der ehemalige Geschäftsführer gehen?

weXelerate in Wien. © weXelerate/Michael Beck
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Am 6. Oktober hat der damalige Geschäftsführer des Wiener Startup-Hubs weXelerate überraschend seine Funktion zurückgelegt. „Im Einvernehmen mit allen Gesellschaftern“ sei er aus dem Unternehmen ausgeschieden und werde sich „einem neuen Projekt“ widmen. Über die Gründe des plötzlichen Ausscheidens wurde nichts bekannt gegeben. Als neue, aktuelle Geschäftsführer folgten ihm Dominik Greiner und Stephan Jung nach.

In einem Artikel der Recherche-Plattform Addendum heißt es nun, dass der ehemalige weXelerate-Geschäftsführer eine Woche vor der Nationalratswahl gehen hätte müssen, weil „er von seiner Vergangenheit eingeholt“ worden wäre. Außerdem heißt bei Addendum, dass der plötzliche Abgang des weXelerate-Geschäftsführers vor der Nationalratswahl zeige, dass Eveline Steinberger-Kern beim Startup-Hub intensiver mitwirkte als vorgegeben. Sie soll einem Screenshot zufolge, der von Addendum veröffentlicht wurde, in den Mail-Verkehr über den Rücktritt des Ex-Geschäftsführers involviert gewesen sein. Steinberger-Kern ist Gründungsmitglied von weXelerate, die ihre Anteile an der Blue Minds Solutions GmbH 2016 eigenen Angaben zufolge verkaufte. Die Blue Minds Solutions hält derzeit laut Firmenbuch 17,6 Prozent an weXelerate.

Sowohl Steinberger-Kern als auch der Anwalt des ehemaligen weXelerate-Geschäftsführers wollten gegenüber Trending Topics keine Stellungnahme abgeben.

Offizielles Statement von weXelerate

Seitens weXelerate heißt es jetzt in einem offiziellen Statement, der Ex-Geschäftsführer sei „im Zuge einer Gesellschaftersitzung von weXelerate am 6. Oktober 2017 im Einvernehmen mit allen Gesellschaftern als Geschäftsführer abberufen worden.“ Und weiter: „Zu den Gründen wurde Stillschweigen vereinbart. Nach wie vor stehen wir zum Schutz seiner Privatsphäre zu dieser Vereinbarung, die uns aber ohnehin das Gesetz in § 113 StGB vorgibt.“

Paragraph 113 Strafgesetzbuch (StGB) zum „Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung“ besagt Folgendes:

„Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.“

Im Firmenbuch von weXelerate soll es bezüglich des Wechsels der Geschäftsführung demnächst Änderungen geben. „Die Eintragung seiner Löschung liegt zurzeit beim Firmenbuch. Hinsichtlich seiner Gesellschaftsanteile wurde das im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Aufgriffsrecht ausgeübt. Natürlich kann dieses Aufgriffsverfahren nicht in derselben kurzen Zeit abgehandelt werden. Jedoch gehen wir davon aus, dass auch sein formelles Ausscheiden demnächst erfolgen wird“, heißt es abschließend.

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