Fiscal Friday

Warum es sich auszahlt Kleinunternehmer zu bleiben

Es kann sich auszahlen, in den ersten Jahren Großes als Kleiner zu bewegen © Fotolia
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Gerade in den ersten Unternehmerjahren, wenn die Umsätze gut aber noch nicht überragend sind, wenn man die selbstständige Tätigkeit vielleicht noch neben ein regulären Anstellung ausführt, bietet sich das Kleinunternehmertum als gut Möglichkeit an um einen Softlaunch in das Unternehmerleben zu starten. Viele Begünstigungen verlocken den einen oder anderen auch länger als Kleinunternehmer das Geschäft zu führen.

Aber wer ist eigentlich Kleinunternehmer?

Eine klare Definition eines Kleinunternehmers liefert uns das Steuerrecht. Es besagt dass alle jene Unternehmer Kleinunternehmer sind die Ihren Wohnsitz oder Firmensitz in Österreich haben und deren Umsatzgrenze € 30.000.- im Jahr nicht überschreiten. Wie üblich gibt uns das Steuerrecht hier eine klare und logisch klingende Definition die im Nachtgeschmack jedoch viele weitere Fragen aufwirft.

Prinzipiell gilt – die Umsatzgrenze von € 30.000.- netto entspricht dem Gesamtumsatz eines Unternehmers in einem Wirtschaftsjahr (üblicherweise das Kalenderjahr). Werden also mehrere (selbstständige) Tätigkeiten in einem Jahr ausgeführt, so müssen diese zu einem Gesamtumsatz addiert werden.

WUSSTEST DU . . .

Dass sogenannte “Hilfsgeschäfte“ (dazu zählen Umsätze die im Zusammenhang mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit ausgeführt werden wie z.B.  Versand der Ware, Verkauf des Firmenlaptops uvm.) sowie eine (wir hoffen dass es bei euch nie der Fall sein wird) Geschäftsveräußerung nicht in diese Umsatzgrenze miteinbezogen werden?

Die Kleinunternehmergrenze an sich ist eine schwammige, denn es wird von einem Nettobetrag ausgegangen d.h. dass von den gesamten Umsätzen eine „fiktive“ Umsatzsteuer abgezogen werden muss um zu einem Nettobetrag zu gelangen.  Diese „fiktiven“ Umsatzsteuersätze orientieren sich an jenen Steuersätzen die für den entsprechenden Umsatz außerhalb der Kleinunternehmerregelung gelten. (Dienstleistungen 20%, Vermietung 10%, Weinverkauf vom Hof 13% etc.). Zusätzlich kann einmal in 5 Jahren die Umsatzgrenze um bis zu 15% des Nettobetrags überschritten werden ohne Konsequenzen nach sich zu tragen. Kommt es zu einer Überschreitung von über 15% bzw. erfolgt die Überschreitung mehrmals in 5 Jahren kommt es zu einer Nachverrechnung der abzuführenden Umsatzsteuerbeträge für die betroffenen Wirtschaftsjahre.

WUSSTEST DU . . .

Bei der Nachberechnung der Umsatzsteuer kann im Falle einer Überschreitung die nicht abgezogene Vorsteuer gar nicht oder nur sehr schwerfällig über den Zivilrechtsweg nachträglich geltend gemacht werden.

Beispiel: Bin ich (noch) Kleinunternehmer?

1. Jahr

Einnahmen selbstständige Tätigkeit:  24.000 €

Einnahmen Wohnungsvermietung:     9.9000

Ja, denn

24.000 € – 4000 € (20% fiktive USt) = 20.000 €

9.900 € – 900 € (10% fiktive USt.) = 9.000 €

Gesamtumsatz: 29.000 € und deshalb unter der Kleinunternehmergrenze von 30.000 €

2. Jahr

Einnahmen selbstständige Tätigkeit: 26.400 €

Einnahmen Wohnungsvermietung:   11.000 €

Ja, denn

26.400 € – 4.400 € (20% fiktive USt) = 22.000 €

11.000 € – 1.000 € (10% fiktive USt) = 10.000 €

Gesamtumsatz: 32.000 € entspricht einer Überschreitung von 6,66 %. Es liegt somit unter 15% und ist einmal in fünf Jahren zulässig.

3. Jahr

Einnahmen selbstständige Tätigkeit: 25.200 €

Einnahmen Wohnungsvermietung:   11.0000 €

Nein, denn

25.200 € – 4.200 € (20% fiktive USt) = 21.000 €

11.000 € – 1.000 € (10% fiktive USt) = 10.000 €

Gesamtumsatz: 31.000 € entspricht einer Überschreitung von 3,33 %. Es liegt zwar unter 15% und ist aber nur einmal in fünf Jahren zulässig, die Kleinunternehmerregelung kann somit nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Die steuerlichen Vorteile

Kleinunternehmer sein bedeutet:

  • Als Unternehmer muss man an das Finanzamt keinerlei Umsatzsteuer abführen.
  • Dies ergibt einen Wettbewerbsvorteil wenn die Kunden Endverbraucher sind da die Waren günstiger abgegeben werden können.
  • Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
  • Sie müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben (UVA)
  • Eine Umsatzsteuerjahreserklärung ist nur notwendig wenn ihr Jahresumsatz 30.000 € überschreitet
  • Importiert man Waren aus dem Ausland bis zu einer Erwerbsschwelle von 11.000 € gilt man im Ausland als ein privater Einkäufer die ausländische Umsatzsteuer muss somit auf alle Fälle bezahlt werden.
  • Bei der Rechnungsausstellung muss in jedem Falle der Beisatz „Umsatzsteuerfrei auf Grund der Kleinunternehmerregelung“ vermerkt sein. Wenn dieser vergessen wird ist die Rechnung automatisch Umsatzsteuerpflichtig, die Umsatzsteuer muss somit an das Finanzamt abgeführt werden.

WUSSTEST DU . . .

Dass es eine Optionserklärung gibt („Regelbesteuerungsantrag“) die es auch Kleinunternehmern ermöglicht die Umsatzsteuer regulär abzuführen und sich somit auch die Vorsteuer abzuziehen.

Diese Option gilt allerdings für fünf Jahre und kann vorzeitig nicht widerrufen werden.   

Die Sozialversicherung

Als Kleinunternehmer gibt es bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit eine Ausnahme von der Krankenversicherung zu beantragen.

Liegt bereits ein Einkommensteuerbescheid vor ist der Antrag problemlos möglich, liegt dieser allerdings noch nicht vor (bei Jungunternehmern z.B.) muss es der Sozialversicherung schriftlich glaubhaft gemacht werden, dass man die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten wird.

WUSSTEST DU . . .

Entfällt die Krankenversicherung entfällt auch die Selbstständigenvorsorge.

Der Antrag kann nur von natürlichen Personen gestellt werden. Beachtet werden sollte auf alle Fälle, dass im Fall einer Befreiung keine Versicherung im Krankheitsfall vorliegt. Der/Die UnternehmerIn sollte also auf alle Fälle über einen anderen Kanal Krankenversichert sein.

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