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YouTube-Stars in Österreich riskieren Strafe, wenn sie sich nicht bei der Kommunikationsbehörde anzeigen

Im YouTube-Cafe. © Google
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Diese Woche haben eine Reihe prominenter österreichischer YouTube-Stars ein spannendes Mail von der Regulierungsbehörde KommAustria bzw. von der sie unterstützenden Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH (RTR) erhalten. In dem „Informationsschreiben für YouTuber zu audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf“, das Trending Topics vorliegt, werden bekannte YouTuber dazu aufgefordert, sich als Anbieter von Mediendiensten auf Abruf (Abrufdiensteanbieter) bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht sollen sämtliche Abrufdienste unterliegen, die bestimmte Kriterien eines audiovisuellen Mediendienstes erfüllen. Private YouTuber, die Katzen- oder Urlaubsvideos bei YouTube oder Facebook hochladen, sind nicht davon betroffen.

Die Kommunikationsbehörde Austria, kurz KommAustria, ist die österreichische Regulierungsbehörde für elektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien.

Vermarktung als wichtiges Kriterium

Ein wichtiges Kriterium (alle weiteren Kriterien siehe unten), um dieser Anzeigepflicht zu unterliegen und in Folge einen jährlichen Finanzierungsbeitrag an die KommAustria und die RTR leisten zu müssen, ist die Vermarktung der Videos. Wenn also ein YouTuber z.B. über das YouTube-Partnerprogramm oder über Product Placements für Firmen Geld mit den Videos verdient, liegt ein wichtiges Indiz vor, dass der Betreiber eine anzeigepflichtige Dienstleistung anbietet.

Wichtig ist auch zu wissen: Unter die Regelung fallen nicht nur eigenständige Videoportale im Netz, wie sie immer mehr Medienhäuser betreiben, sondern auch YouTube-Kanäle oder Facebook-Seiten mit eigenen Video-Channels. Theoretisch würden auch Channels auf dem neuen Video-Portal von Instagram, IGTV, darunter fallen. Weiters muss der Anbieter die redaktionelle Verantwortung haben, die Inhalte müssen fernsehähnlich sein, und der Dienst muss sich an die Allgemeinheit richten.

4.000 Euro Strafe möglich

Eine Verletzung dieser Anzeigepflicht kann zur Folge haben, dass man Strafe zahlen muss. Laut KommAustria kann ein Vergehen mit einer Geldstrafe von bis zu 4.000 Euro bestraft werden. Der Behörde zufolge muss ein Abrufdienst spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit, also vor dem Upload des ersten Videos, angezeigt werden. In dem Schreiben werden die YouTuber – darunter einige mit hunderttausenden Abonnenten – aufgefordert, ihr Angebot bis spätestens 30. September anzuzeigen, sollten sie die Kriterien erfüllen. Die gesetzliche Grundlage ist das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G). Anzeigen können über ein eigenes Webportal gemacht werden. Die Behörde setzt vorrangig auf Aufklärung und nicht auf Strafen.

Wird ein Video-Portal oder Video-Channel auf Social Media als Abrufdienst eingestuft, dann muss der Betreiber einen jährlichen Finanzierungsbeitrag zur Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH im Fachbereich Medien leisten. Einem KommAustria-Sprecher zufolge richtet sich die Höhe dieses Beitrags nach dem Umsatz, den der YouTuber mit seinen Videos pro Jahr macht. Wie hoch dieser Finanzierungsbeitrag ist, lässt sich aktuell nicht sagen, es wird sich aber vermutlich beim durchschnittlichen YouTuber um kleine Beträge handeln.

Die Kriterien im Detail

Folgende Kriterien (mehr Details in diesem PDF) entscheiden laut KommAustria darüber, ob es sich um einen anzeigepflichtigen, audiovisuellen Mediendienst auf Abruf (kurz Abrufdienst) handelt:

  1. Der Dienst muss eine Dienstleistung darstellen. Der Dienstleistungsbegriff ist dabei weit zu verstehen und erstreckt sich auf alle Bereiche wirtschaftlichen Handelns. Eine Gewinnorientierung ist nicht erforderlich. Die Verwertung bzw. Finanzierung durch kommerzielle Kommunikation (Werbung, Produktplatzierung, Sponsoring) indiziert jedenfalls das Vorliegen einer Dienstleistung
  2. Der Anbieter muss die redaktionelle Verantwortung für den Dienst innehaben
  3. Vorliegen eines eigenständig nutzbaren Video-Angebots (kann auch nur hinsichtlich einer Subdomain vorliegen), bei dem die Bereitstellung von Videos den Hauptzweck bildet
  4. Die Inhalte des Dienstes müssen fernsehähnlich sein (Details siehe unten)
  5. Der Dienst muss über ein elektronisches Kommunikationsnetz angebotenwerden (i.d.R. Internet)
  6. Der Dienst muss an die Allgemeinheit gerichtet sein

„Zu beachten ist, dass der Anknüpfungspunkt der Regulierung nicht das einzelne Video, sondern der Dienst als Gesamtheit ist. Channels auf Videoportalen (wie etwa Youtube, Facebook etc.) unterliegen genauso der Anzeigepflicht, wenn sie alle Anforderungen nach 1. bis 6. erfüllen“, heißt es seitens KommAustria.

Was ist fernsehähnlich?

Aus einem Dokument der KommAustria geht auch hervor, was die Behörde als „möglicherweise fernsehähnlich“ bewertet. Die Behörde listet dabei YouTube-Genres wie Tutorials (filmische Gebrauchsanleitung), Unboxing-Videos, Vlogs (periodische Video-Blogs), Reise-Vlogs, Prank-Videos (gefilmte Streiche), Lookbooks (YouTuber stellen Outfits vor), Hauls (Produktpräsentationen), Life-Hack-Videos (Tipps und Tricks für den Alltag), Challenges, Colab-Videos (Einbindung externer Marken oder Unternehmen im Video bzw. Kooperationen zwischen YouTubern bei Videos), Do-It-Yourself-Videos oder Get-ready-with-me-Videos (z.B. Schminken, Frisuren).

Als „nicht fernsehähnlich“ werden Let’s-Play-Videos (YouTuber übertragen live, wie sie Games zocken) oder Q&As gehandelt, da es noch keine derart interaktiv gestaltete, vergleichbare Fernsehformate gibt.

Nur wenige YouTube-Channels mit existenzsicherndem Einkommen

2017 hat die RTR eine umfassende Studie zu österreichischen YouTubern durchgeführt und herausgefunden, dass die 100 meistabonnierten YouTube-Channels in Summe 28 Millionen Abonnenten und sieben Milliarden Videoaufrufe verzeichnen. Die Studienautoren von der FH St. Pölten haben aus Interviews abgeleitet, dass etwa 44 der 100 größten Channels ein existenzsicherndes Einkommen erwirtschaften, also mehr als 1.000 Euro pro Monat einspielen. Sechs davon verdienen sogar mehr als 10.000 Euro monatlich. Als problematisch stufte die RTR ein, dass nur neun von 100 Videos mit Produktplatzierungen einen entsprechenden Hinweis enthielten.

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