Neue Regeln

Lockdown: Sonderbetreuungszeit für Eltern nur in Ausnahmefällen

© Gabe Pierce on Unsplash
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Kindergärten und Schulen sind zu, aber eigentlich sind sie „offen“: Der morgen, Dienstag, startende zweite harte Lockdown in Österreich ist eine weiterer große Herausforderung für Eltern. Um den Spagat zwischen Kinderbetreuung und Beruf besser hinzubekommen, gab es schon während Lockdown I eine Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen – sofern der Arbeitgeber auch zustimmte.

Nun gibt es laut Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) neu einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit. Aber diesen Rechtsanspruch gibt es nur, wenn etwa ein Kindergarten keine Kinderbetreuung anbieten kann und keine alternative Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist – denn prinzipiell haben Eltern ja die Möglichkeit, ihre Kinder in die Schule oder den Kindergarten zu bringen.

Für Kinder bis 14 Jahren

Erst, wenn ein Kindergarten oder eine Schule auf Grund einer behördlichen Maßnahme teilweise oder vollständig geschlossen wird und das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, greift der Rechtsanspruch. Auch, wenn das eigene Kind in Quarantäne muss, gibt es einen Anspruch, ohne den Arbeitgeber um Erlaubnis bitten müssen.

Dann gilt: Der Anspruch beträgt insgesamt vier Wochen anstatt wie bisher drei. Nicht angerechnet werden dieses Frühjahr, in den Sommerferien oder im Oktober bereits gewährte Sonderbetreuungszeiten. Und: Auch Schlüsselkräfte haben nun einen Rechtsanspruch.

Die Sonderbetreuungszeit kann wochenweise, tages- und halbtagsweise in Anspruch genommen werden. Stundenweise ist nicht möglich.

100% Erstattung

Der Anspruch besteht übrigens nur dann, wenn die Betreuung des Kindes notwendig ist, d.h. wenn keine andere Betreuungsperson verfügbar ist. Das ist im harten Lockdown meistens der Fall, da viele Großeltern (die meistens zur Risikogruppe zählen) bei der Betreuung wegfallen.

Darüber hinaus gilt auch weiterhin, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich auf eine Sonderbetreuungszeit einigen können. Wie auch immer sie zustande kommt, neu ist auch, dass die Höhe des Erstattungsbetrags für Arbeitgeber von bisher 50 auf 100 Prozent erhöht wird. Achtung: Der Bund übernimmt 100 Prozent der Entgeltkosten, die Lohnnebenkosten sind nicht umfasst.

Die neue Richtlinie, die einige Kritik der Opposition zur Folge hatte, soll rückwirkend ab 1. November gelten. Die Sonderbetreuungszeit wurde generell bis 9. Juli 2021 verlängert,  also bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021.

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