Fiscal friday

Wie setze ich mein Arbeitszimmer ab?

Wann ist ein Arbeitszimmer eigentlich ein Arbeitszimmer? © fotolia
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Das Kämmerchen zu Hause, das doch so viel mehr ist: Werkstatt, Lager, Arbeitsplatz, Innovation Hub, aber eigentlich der Ort, an dem die eigene Zukunft entsteht, Stück für Stück interpretiert das Finanzamt folgendermaßen: „Ein in der Privatwohnung eingerichtetes Zimmer einschließlich Einrichtung, das für berufliche /betriebliche Zwecke genutzt wird“, das ist die doch recht plastische Umschreibung für etwas, das für viele Einzelunternehmer Alltag ist. 

Zu Beginn einer selbständigen Karriere steht man immer vor einer schwierigen Wahl: Wo ist der geeignete Ort für mein Unternehmen? Trotz der vielfältigen Möglichkeiten wird doch oft das eigene Zuhause als Zentrale auserkoren. Viele der heutigen Weltkonzerne wie zum Beispiel Apple oder auch IBM blicken auf einen Start in den eigenen vier Wänden zurück, und lassen so manchen Jungunternehmer von dem eigenen Weltkonzern Träumen der sich im eigene Zuhause zu formen beginnt. 

Die Entscheidung für das Home Office bringt zu Beginn eine enorme Kostenersparnis mit sich, denn man muss keine großen Beträge in Kaution, Miete, Möbel oder Nebenkosten investieren. Jedoch spätestens am Ende des ersten Wirtschaftsjahres wenn man sich zum ersten Mal tatsächlich mit der eigenen Buchhaltung, dem Jahresabschluss und der Steuererklärung aktiv auseinandersetzen muss kommt die Frage auf:

Ist mein Arbeitszimmer eigentlich steuerlich absetzbar?

Die Antwort auf die erste Frage ist klar und deutlich: Es kommt darauf an

Wenn der benützte Raum klar einer Berufsausübung zuzuordnen ist wie: Ordinationsräume, Labors, Fotostudios, Aufnahmestudios, Kanzleiräumlichkeiten deren Einrichtung eine private Lebensführung ausschließen lassen, Lagerräume und Werkstätten, stellt sich die Frage des ob nicht mehr, die Kosten für diese Räumlichkeiten sind als Betriebsausgaben absetzbar und etwaige darin befindliche Möbel und Geräte können abgeschrieben werden.

Bei allen anderen Räumen, die sich im privaten Wohnungsverband befinden (ein Zimmer in der eigenen Wohnung) und ausschließlich für die betriebliche Tätigkeit verwendet werden, aber nicht in die obige Kategorie fallen, gibt es einige Grundkriterien die beachtet werden müssen:

Typische Berufsbilder

  • Berufsbilder, deren Tätigkeit ihren Mittelpunkt im Arbeitszimmer haben (Gutachter, Schriftsteller, Maler, Komponist, Musiker etc.) können ihr Arbeitszimmer problemlos geltend machen.
  • Berufsbilder, deren Tätigkeit ihren Mittelpunkt nicht im Arbeitszimmer haben (Vortragende, Dirigent oder Berufsbilder mit auswärtiger Berufsstätte) können ihre Aufwendungen nicht geltend machen (Ein Nachweis über den berufliche Mittelpunkt kann allerdings jederzeit erbracht werden.)

Hinweis: Solltest du unterschiedliche Einkunftsquellen haben, kann das Arbeitszimmer selbstverständlich nur für jene Tätigkeit (aliquot) geltend gemacht werden die auch den Kriterien entspricht. Überwiegt die nicht zum Abzug berechtigende Einkunftsquelle so verfällt der Anspruch für das gesamte Arbeitszimmer.

Abzugsfähige Kosten

Abzugsfähig sind all jene Kosten die dem Arbeitszimmer klar zuordenbar sind z.B. Miete, Einrichtung, anteilige Strom- und Gaskosten sowie die Instandhaltung.

Beispiel: Wohnungsgröße: 80qm, Arbeitszimmer: 20qm (25%) Miete: 860€/Monat; Strom & Gas: 100€/Monat; Einrichtung Arbeitszimmer: insgesamt 2.000€

Geltend gemacht werden können folgende Kosten:

Miete: 860€ – 645€ (75%) = 215€/Monat (25%)

Strom & Gas: 25€/ Monat (25%)

Einrichtung Arbeitszimmer: 2.000€

Umsatzsteuer

Beider Vorsteuer kann man alle bisher erwähnten Einschränkungen und Vorgaben getrost vergessen. Der Mittelpunkt der unternehmerischen Tätigkeit ist hier von keinerlei Relevanz. Ein Nachweis darüber, dass dieses Zimmer ausschließlich unternehmerisch genutzt wird reicht völlig aus. Geltend gemacht wird allerdings auch der Vorsteuerabzug in Relation Arbeitszimmergröße zu Wohnungsgröße.

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