Rechtsstreit

Handelsgericht Wien verbietet Youtube, Inhalte von Puls 4 mit Werbung zu versehen – Google geht in Berufung

Nicht immer Seite an Seite: Puls 4 und YouTube. © Puls 4, Google
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„Wir haben in erster Instanz gegen YouTube gewonnen“, jubelt Puls-4-Chef Markus Breitenecker in der aktuellen Ausgabe der Medien-Spezialausgabe des trend bestseller. Der Grund der Aussage: Das Handelsgericht Wien hat nach einer Klage des TV-Senders Puls 4, der im Besitz der ProSiebenSat.1 Media AG steht, in erster Instanz bejaht, dass die Google-Tochter lauterkeitsrechtliche Ansprüche verletzt. Das Gericht sieht einer Aussendung von Puls 4 zufolge im Vorgehen von YouTube ein unlauteres „ausbeutendes“ Handeln nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

“Wir sind mit dem Urteil nicht einverstanden und haben daher berufen. Wie wir im Verfahren dargelegt haben, nimmt YouTube das Urheberrecht sehr ernst und stellt Rechte-Inhabern Werkzeuge zur Verfügung, mit denen sie ihre Inhalte schützen und verwerten können”, so ein YouTube-Sprecher zu TrendingTopics.at. Zu den erwähnten Werkzeugen zählt Content ID, ein System, mit dem sich kopiergeschützte Inhalte auf YouTube finden und löschen lassen.

Puls 4 hatte im Sommer 2014 gegen Youtube USA sowie gegen die Wiener Außenstelle der Youtube-Mutter Google eine Klage wegen Urheberrechtsverletzungen eingebracht. Der Vorwurf: YouTube respektive Google würde mit Puls-4-Content, der von Nutzern hochgeladen wird, Geld verdienen, weil rundherum Werbung (z.B. Pre-rolls) geschaltet wird.

Verfahren geht in zweite Instanz

Eine Urheberrechtsverletzung sieht das Handelsgericht allerdings nicht. Im Verknüpfen von Werbung mit potentiell das Urheberrecht verletzenden Inhalten auf YouTube wird aber eine Ausnahme vom Haftungsprivileg des Host-Providers nach § 16 ECG gesehen. Heißt: YouTube stelle nicht nur eine Plattform zur Verfügung, sondern soll die Uploads wirtschaftlich ausnutzen und damit Wettbewerbsrecht verletzen.

Das Gericht verbietet YouTube deswegen, Inhalte von Puls 4 mit Werbung zu versehen, egal, von wem sie hochgeladen worden sind (wenn sie von Puls 4 selbst hochgeladen werden, ist es kein Problem, so ein Puls-4-Sprecher). YouTube wurde außerdem in dieser erstinstanzlichen Entscheidung die Urteilsveröffentlichung in verschiedenen Medien aufgetragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die „Frenemys“

Beide Unternehmen sind Informationen von TrendingTopics.at zufolge in die zweite Instanz gegangen, weil niemand wirklich mit dem Urteil zufrieden ist. Interessant wird, wie sich das Verhältnis zwischen Google und Puls 4 abseits des Gerichtsaals weiter entwickelt. Denn mit dem Multi-Channel-Network Collective Studio 71, das in Österreich ausgebaut werden soll, will der TV-Sender YouTube-Stars aus Österreich vermarkten – und dazu braucht es Google als Partner.

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