Corona-Krise

Härtefallfonds: In Phase 2 können sich EPU und Kleinstunternehmer bis zu 6.000 Euro holen

© Photo by Markus Spiske on Unsplash
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Soforthilfe für Selbstständige: Mit dem Härtefallfonds hat die türkis-grüne Regierung ein gefragtes Instrument für Kleinunternehmer, EPU oder Freiberufler geschaffen, um sich in der Corona-Krise über Wasser halten zu können. Nachdem für Phase 1 nun noch bis Freitag, 17. April, beantragt werden kann, folgt demnächst nun Phase zwei. Waren in Phase 1 bis zu 1.000 Euro nicht rückzahlbarer Zuschuss möglich, kann man sich in Phase zwei bis zu 6.000 Euro holen. In Phase 1 gab es bisher rund 130.000 Anträge, bereits ausbezahlt wurden 110 Millionen Euro.

Den Zuschuss in Phase 2 kann man sich ab dem 20. April auf der Webseite der Wirtschaftskammer beantragen. Eines vorweg: In der zweiten Phase kann man mehr Geld holen, doch die Antragstellung ist auch komplizierter, und man muss bestimmte Unterlagen einreichen. Essenziell ist vor allem ein Einkommensteuerbescheid aus dem Zeitraum 2015 bis 2019, außerdem sollte man Steuernummer und Sozialversicherungsnummer bereit halten.

Wie viel Geld kann man bekommen?

Maximal 6.000 Euro pro Nase. Der Förderzuschuss beträgt maximal 2.000 Euro pro Monat über maximal drei Monate. Basis zur Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang, der Betrachtungszeitraum für den Nettoeinkommensentgang ist das jeweilige Monat der Corona-Krise. Die Betrachtungszeiträume sind wie folgt:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020

Für jeden Betrachtungszeitraum muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Förderzuschüsse, die man bereits in Phase 1 bekommen hat, werden in Phase 2 angerechnet.

Wer kann in Phase 2 ansuchen?

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Eine Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer ist nicht notwendig. Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermieter wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Für Non-Profit-Organisationen gibt es noch keine Lösung, dazu laufen die politischen Verhandlungen noch.

Welche Kriterien muss man erfüllen?

  • bisherige Einkommensobergrenze entfällt
  • Es müssen in einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein
  • Bezug einer Leistung aus der Pensionsversicherung ist kein Ausschlussgrund mehr
  • Neben Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb darf man Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und sonstige Einkünfte vorliegen. Nebeneinkünfte können die Förderhöhe entsprechend reduzieren
  • Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind zulässig
  • Eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung durch eigene Tätigkeit muss vorliegen (Pflicht oder freiwillig)

Wie wird der Zuschuss berechnet?

Generell gibt es einen Zuschuss, der später nicht zurückgezahlt werden muss, wenn alle Voraussetzungen eingehalten werden. Der Nettoeinkommensentgang aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum (siehe oben) wird zu 80 Prozent ersetzt, gedeckelt mit maximal 2.000 Euro monatlich und unter Anrechnung der Netto-Nebeneinkünfte.Die Berechnung des Nettoeinkommensentgangs erfolgt automatisiert. Angeben muss man dafür:

  • die tatsächlichen Betriebseinnahmen und
  • sofern vorhanden, Netto-Nebenverdienste

für den jeweiligen Betrachtungszeitraum. Zur genauen Berechnung gibt es laut Wirtschaftskammer folgende Formel:

  • Der Nettoeinkommensentgang ist die Differenz zwischen durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres, für welches der zuletzt verfügbare Steuerbescheid vorliegt (z.B. 2019 oder 2018), und geschätztem Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb  des ausgewählten Betrachtungszeitraums (z.B. 16.3.2020 – 15.4.2020).
  • Das geschätzte Nettoeinkommen wird errechnet durch Multiplikation: Die tatsächlichen „Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums“ (als Selbstangabe des Förderungswerbers) werden mit der Umsatzrentabiliät des Vergleichsjahres multipliziert.
  • Die Umsatzrentabilität wird errechnet durch Division: Die Summe aus den „Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach Steuern“ wird durch die „Erträge/Betriebseinnahmen“ (Waren-/Leistungserlöse) dividiert.

Der Vergleichszeitraum ist das am wenigsten weit zurückliegende Jahr aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, der positive Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb bzw. einen positiven Saldo aus diesen Einkünften ausweist.

Was bekommen Geringverdiener?

Geringverdiener erhalten einen höheren Ersatz des Nettoeinkommensentgangs. Bei durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von maximal 966,65 Euro werden 90% der Bemessungsgrundlage ersetzt (grundsätzlich werden 80 % der Bemessungsgrundlage ersetzt). Gibt es Nebeneinkünfte, ist diese höhere Ersatzrate nicht möglich.

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