Gastbeitrag

Fixkostenzuschuss II: Wie sich auch Startups bis zu 800.000 Euro holen können

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Zeitgleich mit dem (erweiterten) Umsatzersatz wurde am 23. November auch die Richtlinie zum neuen Fixkostenzuschuss veröffentlicht. Ziel ist es, die Zahlungsfähigkeit von Unternehmen zu erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten im Zuge der COVID-19 Krise abzufedern. Eine wesentliche Änderung des FKZ 800.000 ggü seinem Vorgänger ist die reduzierte Höhe des Umsatzausfalls (mindestens 30% statt mindestens 40%) sowie die Flexibilisierung und Ausweitung der Betrachtungszeiträume. Zudem wird die Möglichkeit eines pauschalen Fixkostenzuschusses geschaffen. Nachfolgend die wesentlichen Rahmenbedingungen im Überblick:

1. Antragsvoraussetzungen

Neben verschiedenen anderen Voraussetzungen (z.B. Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich, Unternehmen mit operativer Tätigkeit in Österreich, kein zutreffen von Ausschlusskriterien, etc.) dürfen Fixkostenzuschüsse grundsätzlich nur zu Gunsten von „gesunden“ Unternehmen gewährt werden.

Das antragstellende Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß der EU-Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben („Unternehmen in Schwierigkeiten“ [UiS]). In diesem Zusammenhang wird unter anderem darauf verwiesen, dass bei GmbHs oder AGs ein Unternehmen in Schwierigkeiten dann vorliegt, wenn ein Verlust von mehr als des halben Grund- oder Stammkapitals eintritt.

Bei der Beurteilung, ob ein UiS vorliegt, sind nun auch Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken (zB Zuschüsse der Gesellschafter), zu berücksichtigen, sofern diese bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des Fixkostenzuschusses 800.000 gesetzt wurden.

Folgende Ausnahmen sind jedoch zu beachten:

  • Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der europäischer KMU-Definition handelt (nicht mehr als 50 Vollzeitbeschäftigte und entweder maximal EUR 10 Mio Jahresumsatz oder maximal EUR 10 Mio Bilanzsumme), so kann dem Unternehmen dennoch ein FKZ 800.000 gewährt werden.
  • Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen handelt, so kann dem UiS ein FKZ 800.000 nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Kumulierungsregeln gewährt werden (zB der allgemeine Höchstbetrag beträgt EUR 200.000).

2. Höhe und Dauer des Fixkostenersatzes

Im Gegensatz zum FKZ I sieht der FKZ 800.000 eine neue Berechnung der Höhe des zu erstattenden Betrags vor. Das prozentuelle Ausmaß des FKZ 800.000 richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall, wobei der Umsatzausfall mindestens 30% betragen muss (zB bei einem nachgewiesenen Umsatzausfall von 50%, werden sodann 50% der Fixkosten mittels Zuschuss ersetzt). Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist für jeden Betrachtungszeitraum auf den Referenzzeitraum im Vorjahr (2019) abzustellen. Die Differenz der beiden Umsätze ergibt den Umsatzausfall.

Zurückgegriffen wird, wie schon beim FKZ I, auf die einzelnen Betrachtungszeiträume, die beim FKZ 800.000 deutlich ausgeweitet wurden:

  • Anträge können für bis zu maximal 10 Betrachtungszeiträume zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 gestellt werden.
  • Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder es zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt. Zwischen zwei Blöcken von Betrachtungszeiträumen ist eine zeitliche Lücke zulässig.
  • Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz für den ganzen November 2020 bekommen (dh die ihre Geschäftslokale ab 3. November 2020 schließen mussten), können den Zeitraum November nicht als Betrachtungszeitraum für den FKZ 800.000 wählen. Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz nur für die zweite Novemberhälfte in Anspruch genommen haben, können hingegen den Zeitraum November auch für den Fixkostenzuschuss wählen.

Maximal können pro Unternehmen EUR 800.000, abzüglich bereits ausgezahlte oder verbindlich zugesagte Förderungen (zB Lockdown-Umsatzersatz, 100% Haftungen für Kredite von aws und ÖHT [nicht jedoch 90-80% Haftungen von COFAG, aws oder ÖHT], Zuwendungen von Bundesländern Gemeinden oder regionalen Maßnahmen) in Anspruch genommen werden.

Als Basis für die Berechnung können für steuerliche Zwecke erfolgte Aufzeichnungen (Daten zur Erstellung der Einkommensteuererklärung oder Körperschaftsteuererklärung) oder wenn diese nicht vorhanden sind andere geeignete Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen verwendet werden.

3. Ausweitung der geförderten Fixkosten

Neben den bisher geförderten Fixkosten (z.B. Geschäftsraummiete für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens; betriebliche Versicherungsprämien; Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen; Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation [entsprechende Aliquotierung sofern eine Zahlung das gesamte Jahr abdeckt]; etc.) können nun zusätzlich insbesondere die folgenden Fixkosten angesetzt werden:

  • Leasingraten (bei Aktivierung und Abschreibung nur der Finanzierungskostenanteil)
  • steuerrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei unmittelbarer betrieblichen Verwendung und entweder einer Anschaffung vor 16. September 2020 oder einer Bestellung vor dem 16. September 2020 sowie einer Inbetriebnahme vor dem jeweiligen Betrachtungszeitraum
  • fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter die primär zur Erzielung von Umsätzen dienen, aber nicht im Eigentum des Unternehmens sind (wobei eine doppelte Berücksichtigung der beteiligten Unternehmen ausgeschlossen sein muss)
  • Personalaufwendungen zur Gewährleistung eines Mindestbetriebes und Vermeidung einer vorübergehenden Schließung (unabhängig von der Auslastung)
  • endgültig frustrierte Aufwendungen im Zeitraum 1. Juni 2019 bis 16. März 2020 die konkret als Vorbereitung zur Umsatzerzielung im Betrachtungszeitraum verursacht wurden, wobei der geplante Umsatz aufgrund von COVID-19 nicht realisiert werden konnte (zB Vorleistungen bei stornierten Reisen)

4. Was ist bei Neugründung zu beachten?

Im Zusammenhang mit der Gründung neuer Unternehmen normiert die Richtlinie, dass eine Beantragung möglich ist, sofern vor dem 16. September 2020 Umsätze erzielt wurden.

Liegen keine vergleichbaren umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2019 vor, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisiert werden (zB wenn das Unternehmen erst im Laufe des Jahres 2020 gegründet wurde).

5. NEU: Pauschaler Fixkostenzuschuss

Ganz neu ist die Möglichkeit einen pauschalen Fixkostenzuschuss in Anspruch zu nehmen. Dies gilt für all jene Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000 an Umsatz erzielt haben. Außerdem müssen diese betrieblichen Umsätze die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, dh der Umsatz muss höher sein als zusätzliche Einkünfte aus nichtselbständige Arbeit. Für diesen pauschalierten Fixkostenzuschuss können 30 % der Umsatzausfälle als Zuschuss angesetzt werden.

Gedeckelt ist der pauschale Zuschuss mit EUR 36.000. Die Fixkosten müssen daher in diesem Fall nicht ermittelt werden, der Umsatzausfall muss aber dennoch nachgewiesen werden. Außerdem muss die Förderhöhe mindestens EUR 500 beantragen.

Auch die Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Antragstellung sind beim pauschalierten FKZ neu. Dieser muss nämlich nicht von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden, sondern kann auch vom Betroffenen selbst erledigt werden. Dies bedeutet aber auch, dass dieser beim pauschalierten FKZ die Umsatzausfälle selbst zu berechnen und begründen hat.

Für Startups, die gerade in der Anfangsphase noch keine wesentlichen Umsätze erzielen, schränkt der Nachweis des Umsatzausfalls von mindestens 30% den Zugang zur Förderung ein. Für Startups die aber bereits erste Umsätze erzielt haben und auch sonstige Voraussetzungen erfüllt haben, bringt die nun selbständig mögliche Antragstellung eine Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis.

6. Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Beantragung ist seit 23.November 2020 über FinanzOnline möglich. Als Bearbeitungsdauer gibt das BMF ca 2 Wochen an. Die Auszahlung des FKZ 800.000 kann in zwei Tranchen beantragt werden:

  • Tranche 1: Kann ab 23. November 2020, spätestens aber bis 30. Juni 2021 beantragt werden und umfasst höchstens 80% des voraussichtlichen FKZ 800.000.
  • Tranche 2: Kann ab 1. Juli 2021, spätestens aber bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ 800.000 kommt zur Auszahlung (ggf notwendige Korrekturen zur ersten Tranche sind vorzunehmen).

Wichtig ist außerdem die weitere Vorgehensweise im Zusammenhang mit den COVID 19 Fördermaßnahmen. Laut BMF ist zuerst der Umsatzersatz (alle Details zum Umsatzersatz finden sich hier), dann der neue Fixkostenzuschuss zu beantragen.

Der Artikel wurde von Christoph Puchner, Geschäftsführer und Steuerberater und Katharina Geweßler, Steuerberaterin von ECOVIS Austria, verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberater in Österreich im Startup-Bereich.

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