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Nach EuGH-Urteil: Nein, ihr müsst nicht sofort eure Facebook-Seiten abdrehen

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem richtungsweisenden Urteil bestimmt, dass die Betreiber von Facebook-Seiten – also Millionen Unternehmen in Europa – für die Datenverarbeitung von Facebook mitverantwortlich sind. Das hat Schockwellen durchs Internet gejagt, denn nun stellen sich viele die Frage, ob und wie sie weiter Facebook-Pages betreiben dürfen. Für viele Firmen sind diese zu einem sehr wichtigen Kanal für die Kommunikation mit Kunden, für Werbung oder für das Verbreiten von Neuigkeiten gewachsen.

Das Urteil wurde nach einem Rechtsstreit zwischen zwischen der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) getroffen. Die Datenschützer hatten die Wirtschaftsakademie bereits 2011 dazu aufgefordert, ihre Facebook-Seite zu deaktivieren weil diese Nutzerdaten erfassen würde, ohne dass die Besucher ausreichend darüber informiert würden. Der Fall ist dann durch die Instanzen bis zum höchsten Gericht Europas gewandert.

„Keine unmittelbaren Auswirkungen“

Facebook hat sehr schnell auf das Urteil reagiert – auch wenn man sich eingesteht, noch nicht genau zu verstehen, was das Urteil in der Praxis bedeutet. Ein Facebook-Sprecher sagt:

“Wir sind von diesem Urteil enttäuscht. Unternehmen jeder Grösse in ganz Europa nutzen Internetdienste wie Facebook, um neue Kunden zu erreichen und zu wachsen. Obwohl es keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Menschen und Unternehmen geben wird, die die Facebook-Dienste nutzen, werden wir daran arbeiten, unseren Partnern zu helfen, ihre Auswirkungen zu verstehen. Wir halten uns an das geltende europäische Recht und haben im Rahmen unserer Vorbereitungen auf DSGVO unsere Datenschutzrichtlinien, -kontrollen und -instrumente weiter verbessert und werden mit Partnern und Behörden in Europa weiter zusammenarbeiten, um die Auswirkungen auf unsere Services sowie die Menschen und Unternehmen, die sie benutzen, zu minimieren. Wo erforderlich, werden wir Page-Betreibern Informationen zur Verfügung stellen, wie sie ihre Pflichten erfüllen können.”

Der Schweizer Facebook-Experte Thomas Hutter warnt vor übertriebener Panik und meint „Abwarten und Tee trinken“. Man müsse erst einmal abwarten, wie die deutschen Gerichte das EuHG-Urteil auf diesen konkreten Fall anwenden. Voreilig Facebook-Seiten deaktivieren müsse man nicht.

„Massive Veränderung“

Datenschützer sehen das anders. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Thomas Petri empfiehlt insbesondere öffentlichen Stellen, ihre Facebook-Auftritte zu überprüfen. Kai-Uwe Loser, Vorstand des Berufsverbands der Datenschutzbeauftragten (BvD), sagt: „In der Praxis wird das dazu führen, dass viele Unternehmen und Selbständige ihre Fanpages – jedenfalls zunächst – schließen und die Reaktion von Facebook abwarten.“ Insgesamt hätte das Urteil das Potenzial, „eine massive Veränderung bei der Nutzung von Analyse-Tools im Internet zu bewirken“.

Auch Thomas Duhr, Vizepräsident des Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) sieht weitreichende Folgen: „Der Ansatz, dass Unternehmen, die kommerzielle Fanpages betreiben, die Verantwortung für die Datenverarbeitung mittragen sollen, ist im Prinzip vielleicht noch nachvollziehbar. In der Praxis aber können solche Fanpage-Betreiber keinerlei Einfluss auf die Datenverarbeitung des Social-Media-Anbieters nehmen – es ist vor dem Hintergrund vollkommen realitätsfern, diese dennoch in die Verantwortung zu nehmen.“ Der BVDW rät dazu, noch abzuwarten, was das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, denn dorthin geht der Fall zurück.

Detailfragen müssen noch geklärt werden

Für den BVDW scheint aber sicher: „Verantwortlichkeitspflichten treffen den Fanpage-Betreiber hier wohl in jedem Fall. Denn eine Möglichkeit, die Datenverarbeitung grundsätzlich umzugestalten oder gar auszuschließen, gibt es nicht.“ was aber nicht heiße, dass Facebook-Seiten grundsätzlich abgedreht werden müssen. „Der EuGH hat nicht entschieden, ob Fanpages nun deswegen abgeschaltet werden müssen“, so BVDW-Jurist Michael Neuber. „Unklar bleibt bis zur Klärung der Detailfragen durch das Bundesverwaltungsgericht hingegen die Frage der Reichweite der Entscheidung.“

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