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Austrian Limited: So kann die Beteiligung von Mitarbeitern künftig funktionieren

Sharing is caring. © The Creative Exchange on Unsplash
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„Heuer werden wir das aufgrund der Corona-Situation nicht mehr schaffen.“ Mit „das“ ist die Einführung einer neuen Gesellschaftsform insbesondere für Startups gemeint, die unter dem Begriff „Austria Limited“ seit mehreren Wochen intensiv diskutiert wird und die noch im Herbst zur Begutachtung gebracht hätte werden sollen. Doch das, so Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck (ÖVP), werde sich 2020 nicht mehr ausgehen. Dementsprechend sollte man mit einer Einführung erst 2021 rechnen.

In welcher Form das passieren wird, ist noch offen. Und: Mit der Frage einer neuen Rechtsform für Kapitalgesellschaften steht und fällt auch die Frage, wie Mitarbeiter künftig einfacher an Unternehmen beteiligt werden können. Sie gelten gerade bei Startups als wichtige Assets, die man so längerfristig an eine Firma binden kann. Anders als in Deutschland, wo Beteiligungen von Mitarbeitern an Startups steuerlich attraktiver gestaltet werden, soll in Österreich das in einem Zug mit der neuen Gesellschaftsform gemacht werden. „Mein Wunsch ist, das in einem Paket mit der Gesellschaftsform zu regeln“, sagte Schramböck dazu diese Woche in einem Call mit Vertretern des Startup-Sektors.

Eine Neuauflage der GmbH, eine AG light oder eben wirklich eine neue Form für Firmen – möglich ist viel. Jedenfalls will sich die Politik ein Debakel wie bei der GmbH light vor einigen Jahren ersparen, die kurz nach der Einführung gleich wieder abgeschafft wurde – dem Finanzministerium war sie damals zu teuer. Nun gilt es umso mehr, ein nachhaltiges Instrument zu kreieren, das nicht gleich wieder abgeschafft wird, am Markt ankommt und trotzdem halbwegs schnell zur Verfügung steht.

Gutachten mit klaren Empfehlungen

Dafür plädieren in der Corona-Krise auch Wirtschaftsforscher. „Diese Maßnahme würde allerdings nicht nur den Startups und Neugründern helfen, sondern auch dem Mittelstand, in dem es einfacher macht, Wachstumskapital im Ausland zu erwerben. Zusätzlich wäre es sinnvoll, einen extra Anreiz für jene zu schaffen, welche in Zeiten wie diesen die unternehmerische Reise beginnen“, sagte etwa Monika Köppl-Turyna, die neue Direktorin von Eco Austria, im Interview mit Trending Topics. Denn nach der Insolvenzwelle rechnen viele mit einer neuen Gründerwelle, und die würde durch eine neue Gesellschaftsform beflügelt.

Der Ball liegt nun beim Justizministerium von Alma Zadić (Grüne). Ein Gutachten der beiden renommierten Anwaltskanzleien CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte und Herbst Kinsky Rechtsanwälte im Auftrag des Wirtschaftsministeriums vom Sommer, das Trending Topics vorliegt, kommt jedenfalls zu dem Schluss, dass alles für eine neue Gesellschaftsform spricht. Konkret heißt es:

„Das Konzept für die neue Kapitalgesellschaftsform, die den Arbeitstitel „Austrian Limited“ trägt, nimmt Anleihen aus dem bestehenden österreichischen Kapitalgesellschaftsrecht, namentlich dem GmbH-Recht, dem Aktienrecht und dem Recht der Europäischen Gesellschaft, aber auch aus dem österreichischen Personengesellschaftsrecht sowie dem ausländischen Gesellschaftsrecht, wo dies passend scheint.

Dabei sollen bewährte Regelungen des österreichischen Gesellschaftsrechts beibehalten und adaptiert werden, soweit dies erforderlich ist, um den Bedürfnissen österreichischer Startups, die vermehrt auf ausländische Investoren angewiesen sind, gerecht zu werden. Das Gutachten kommt dabei zum Ergebnis, dass die angestrebte Signalwirkung für den Standort und die Summe der vorgeschlagenen Neuerungen für eine neue Gesellschaftsform sprechen.“

Online-Gründung, Gesellschaftsvertrag in englischer Sprache, keine Veröffentlichungspflicht in der Wiener Zeitung mehr, Mindestnennkapital von nur 5.000 Euro – das alles klingt nach guten Vorschlägen, die jeden freuen, der schon mal in Österreich gegründet hat.

Stimmrechtslose Anteile für Mitarbeiter

Doch der wichtigste Teil der Angelegenheit ist: die einfache Beteiligung von Investoren und Mitarbeitern an der Firma. Die Gründung dauert ein paar Wochen bzw. Monate, aber ein Unternehmen besteht viele, viele Jahre und prägt die tägliche Arbeitsweise und das Fortkommen (Stichwort Investments, Talente etc.).

Dementsprechend interessiert sind nun viele Gründer daran, wie es mit der Mitarbeiterbeteiligung aussehen wird. Wie gesagt: Fest steht noch nichts. Aber das Gutachten der Rechtsexperten schlägt folgendes vor:

„Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht sind insbesondere die Schaffung unterschiedlicher Anteilsklassen (etwa stimmrechtsloser Anteile für Mitarbeiter) sowie die Einführung eines genehmigten, eines bedingten oder eines genehmigten bedingten Kapitals zur Bedienung von Bezugs- und Wandlungsrechten der Mitarbeiter erforderlich. Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Thematiken sind jedenfalls durch begleitende Regelungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zu lösen.

Insbesondere wäre es für eine Steigerung der Attraktivität von Incentivierungsprogrammen erforderlich, dass Erträge aus Mitarbeiterbeteiligungen (sei es in Form von Dividenden oder Exit-Erlösen) nicht dem progressiven Einkommensteuersatz, sondern als Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer unterliegen.“

Derzeit wird die Beteiligung von Mitarbeitern eigentlich verunmöglicht, weil sie (Achtung Angst-Wort) Steuer- und Abgabenpflicht auslösen, weil sie als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit zählen. Das kommt dann aber zu einem Zeitpunkt, wo noch gar kein Geld geflossen ist – und Mitarbeiter sich die Steuern vielleicht gar nicht leisten können. Oder schlimmer: Der Wert eines Startups steigt schnell so stark, dass die Anteile des Mitarbeiters für ihn unbezahlbar werden.

Kapitalertrags- statt Einkommensteuer

Deswegen plädiert das Gutachten dafür, die Besteuerung erst zum Zeitpunkt des Liquiditätszuflusses (Dividendenausschüttung, Exit-Erlös) anzusetzen – also dann, wenn echtes Geld fließt und nicht „nur“ Anteile den Besitzer wechseln. Die beiden Kanzleien raten deswegen folgendes:

„Zwingend notwendig wären hier gesetzliche Klarstellungen, dass (i) die Ausgabe von virtuellen Anteilen oder stimmrechtslosen Anteilen an Mitarbeiter, Dienstleister und Organmitglieder (zB Beiräte) im Zeitpunkt der Einräumung keine Steuerpflicht auslöst und (ii) spätere Dividenden und Exit-Erlöse aus solchen Anteilen nicht dem progressiven Einkommensteuersatz, sondern als Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer unterliegen.“

Nun bleibt abzuwarten, wie die neue Gesellschaftsform gestaltet wird – doch nach den vielen Kommentaren zum Thema scheint es so, also würde der Teil mit der Mitarbeiterbeteiligung zum Knackpunkt der ganzen Angelegenheit werden.

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