Gastbeitrag

Anzeigepflicht bei der KommAustria: Das sollten YouTuber jetzt tun

Im YouTube-Cafe. © Google
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Anfang September versandte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Informationsschreiben an mehrere Inhaber österreichischer YouTube-Kanäle und wies darin auf die gesetzliche Pflicht zur Anzeige der Betriebsaufnahme eines sogenannten audiovisuellen Mediendienstes hin. Anbieter von Mediendiensten auf Abruf (Abrufdiensteanbieter) müssen ihre Tätigkeit nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria als zuständige Behörde mitteilen.

Dem darauf folgenden Medienecho war Verunsicherung unter manchen YouTubern zu entnehmen. Trending Topics hat bereits berichtet. Was steckt hinter dieser Information durch die KommAustria? Müssen YouTuber ihren Kanal nun tatsächlich bei der Behörde melden und drohen ihnen andernfalls hohe Strafen? Und müssen YouTuber für ihren Onlineauftritt Gebühren bezahlen?

Einstufung schwierig: Video-Magazin ja, Werbevideos nein

Vorweg: Es besteht kein Grund zur Panik. Allerdings müssen die Betreiber von Onlinekanälen, die sich bislang keine oder nur wenige Gedanken über den rechtlichen Rahmen ihrer Tätigkeit gemacht haben, wohl einiges nachholen oder vielleicht auch ihr Vorhaben abändern.

Ein prominentes Beispiel für einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst ist der Onlineauftritt einer Tageszeitung mit Nachrichten, Berichten über Sport und Freizeit, etc, die auf der Website vereinzelt durch Videos, die oberhalb des Textes dargestellt werden, ergänzt wurden (VwGH 16.12.2015, 2015/03/0004). Das Bundesverwaltungsgericht hat ein auf YouTube betriebenes „Polit-Videomagazin“ ebenso als anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst beurteilt (19.2.2016, W194 2009539-1).

Ein Videokanal hingegen, auf dem die Internetnutzer etwa kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, ist ebenso wenig anzeigepflichtig wie die einzelnen Videos, was aber auch erst der Europäische Gerichtshof im Februar 2018 klarstellen musste (21.2.2018, C-132/17).

Doch Achtung: Diese Entscheidung befasste sich nur mit reinen Werbevideos. Man kann sie nicht einfach auf Kanäle von Influencern umlegen, die Produkte und Dienstleistungen werblich erwähnen oder ihren Kanal sonst mit bildlichen Werbehinweisen füllen. Die rechtliche Einstufung eines YouTube-Kanals ist nicht einfach zu treffen – das erkennt man schon daran, dass die o.a. Frage bis zum Europäischen Gerichtshof wanderte.

Rechtsmittel bis zum Verwaltungsgerichtshof

Ist ein Betreiber von der Einstufung durch die KommAustria nicht überzeugt, kann er/sie Rechtsmittel bis zum Verwaltungsgerichtshof erheben, der dann eventuell wieder den Europäischen Gerichtshof anrufen könnte.

Eine Anzeigepflicht für Videoabrufdienste im Internet besteht dann, wenn das Videoangebot Hauptzweck ist und einen gewerblichen Hintergrund hat. Das Informationsschreiben der KommAustria erläutert die Kriterien, die ein Online-Videoangebot zu einem anzeigepflichtigen Dienst machen. Erfolgt eine Anzeige bei der Behörde, prüft diese aber noch einmal, ob der Kanal tatsächlich anzeigepflichtig ist. Die Anzeige des Dienstes ist kostenlos und kann über das Internetportal rtr.at erfolgen. Eine Anzeige per E-Mail oder Post ist ebenfalls möglich. Die gemeldeten Daten müssen jährlich bis zum 31.12. aktualisiert werden. Im Fall, dass sich die Daten nicht geändert haben, ist eine „Leermeldung“ nötig.

Besser, einen Dienst anzuzeigen als es zu unterlassen

Liegt kein anzeigepflichtiger Dienst vor, teilt die KommAustria das mit. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht hingegen ist tatsächlich mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 4.000,00 bedroht. Dabei handelt es sich um den Maximalbetrag, den die KommAustria bei einem ersten Verstoß wohl nie ausschöpfen würde. Vielmehr wird die KommAustria dann, wenn der Betreiber einer Aufforderung zur Anzeige nach Erhalt eines der aktuell versandten Schreiben nachkommt, wohl noch nicht strafen.Ignorieren sollte man diese Schreiben also nicht, sondern rechtlichen Rat einholen oder zumindest einmal mit der Behörde Kontakt aufnehmen. Im Zweifel ist es besser, einen Dienst anzuzeigen als das zu unterlassen.

Werbung klar kennzeichnen

Unabhängig davon, ob die Anzeige erfolgt ist oder nicht, müssen die Anbieter eines Abrufdienstes aber jedenfalls die im AMD-G enthaltenen Pflichten im Zusammenhang mit Werbung, Sponsoring und Produktplatzierung einhalten. Unter anderem ist Werbung klar erkenntlich zu machen. Werbung für bestimmte Produkte wie Tabakerzeugnisse ist verboten.

Alle anzeigepflichtigen Diensteanbieter haben (wie Rundfunkveranstalter auch) jährlich einen Beitrag zur Finanzierung des Aufwands der Behörde im Fachbereich Medien zu leisten, der von dem im Inland erzielten Nettoumsatz abhängig ist. Er hängt auch vom Anteil des jeweiligen Umsatzes zum branchenspezifischen Gesamtumsatz ab und liegt für gewöhnlich im Promillebereich. Geringfügige Beiträge werden nicht eingehoben – für eine Vielzahl von YouTube-Anbietern dürfte eine Zahlungspflicht somit überhaupt entfallen (Trending Topics berichtete).

Auch Gewerbeschein nötig

Nicht vergessen werden sollte, dass das Anbieten eines YouTube-Kanals mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, eine gewerbliche Tätigkeit ist, sodass eine Gewerbeberechtigung nötig ist und Sozialversicherungspflicht besteht.

Jedem Betreiber eines YouTube-Kanals ist daher zu raten, nicht erst das Schreiben der KommAustria abzuwarten, sondern schon jetzt zu prüfen, welche rechtlichen Pflichten ihn/sie treffen.

Anzeigepflicht bereits seit 2010

Die KommAustria erinnert mit ihren Schreiben von Anfang September an die bereits seit 2010 bestehende Gesetzeslage. Seit damals verpflichtet § 9 Absatz 1 AMD-G die Anbieter so genannter „Mediendienste auf Abruf“, ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme anzuzeigen. Keineswegs betrifft dies jede Veröffentlichung von Videos im Internet, im Zweifel allerdings sollte man sich als YouTuber informieren. Die Behörde nimmt wohl nicht zu Unrecht an, dass diese Verpflichtung den meisten Anbietern von Social Media-Kanälen unbekannt war (und ist).

Sie hat deshalb schon im Frühjahr 2017 mit einer Veranstaltung in Wien eine Informationsoffensive gestartet und mit der Veröffentlichung von Erklär-Videos auf dem YouTube-Kanal der RTR begonnen und informiert seither alle möglichen Betroffenen, zunächst, damit Anbieter prüfen, ob sie überhaupt der Anzeigepflicht unterliegen und gegebenenfalls die Anzeige nachholen, um keine Strafe zu riskieren. Die KommAustria will mit dieser Informationskampagne verhindern, Strafen verhängen zu müssen.

Was ist „fernsehähnlich“?

Ob ein YouTube-Kanal als Abrufdienst anzuzeigen ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Jeder Betreiber muss für sich selbst prüfen, ob er seinen Kanal bei der KommAustria anzeigen muss oder nicht. Entscheidend ist unter anderem, dass der Betreiber den Kanal nicht nur zum Privatvergnügen veranstaltet, sondern dass eine „Dienstleistung“ vorliegt; Indiz dafür ist, dass der Betreiber damit Geld verdienen möchte, etwa durch Werbeerlöse aus dem YouTube-Partnerprogramm oder Beiträge von Sponsoren.

Es kommt auch darauf an, dass der Betreiber die Inhalte einer allgemeinen Öffentlichkeit anbietet und diese unter eigener Verantwortung auswählt und zusammenstellt (bzw. dies durch andere machen lässt). Ein weiteres Kriterium ist, dass das Angebot „fernsehähnlich“ ist, also auf das gleiche Publikum wie Fernsehsendungen ausgerichtet ist. Das wird dann der Fall sein, wenn jemand nach einem Sendeplan auf YouTube auftritt oder einen Katalog von Clips anbietet, die ein Äquivalent im Fernsehen haben (können). Auf die Abonnentenzahl kommt es nicht an. Eine Einordnungshilfe bietet die KommAustria in diesem Dokument.

Dieser Beitrag wurde von Alexander Koukal und Georg Streit, Partner von Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte, Wien, verfasst. Die Wiener Rechtsanwaltskanzlei ist unter anderem auf Medienrecht und die Beratung von Startups spezialisiert. Weitere Infos findet ihr auf www.h-i-p.at und www.startup-anwalt.at.

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